Die Industrie- und Handels- bzw. Handwerkskammern erheben Kammerbeiträge in Form von Grund- und Zusatzbeiträgen. Als Bemessungsgrundlage dienen die von den Finanzämtern nach § 31 Abs. 1 AO den Kammern mitgeteilten Beträge.
Folgende unten aufgeführte Bemessungsgrundlagen kommen für die einzelnen Erhebungszeiträume (EZ) in Betracht:
ab EZ | bis längstens EZ | |||
Bemessungsgrundlage | HWK | IHK | HWK | IHK |
Einheitl. GewSt-Messbetrag | 1982 | 1982 | 1996 | 1996 |
Zerlegungsanteil | 1982 | 1982 | 1996 | 1996 |
Gewinn aus GewSt-Festsetzung | 1982 | ---- | 1996 | ---- |
Gewinn aus ESt-Festsetzung | 1982 | 1994 | ||
Gewerbeertrag | 1993 | 1994 | ||
zerlegter Gewerbeertrag | 1993 | 1994 |
In Fällen, in denen die Mitteilung von mehr als einer der genannten Bemessungsgrundlagen möglich ist, entscheidet die einzelne Kammer, welche Bemessungsgrundlage von ihr verwandt wird.
Die Mitteilung erfolgt im Wesentlichen im Wege der maschinellen Datenübermittlung (vgl. DA-FEST Fach 11, Teil 70), ab dem Erhebungszeitraum 1984 auch für die im personellen Verfahren festgesetzten und zur Speicherung im Festsetzungsspeicher und im Speicherkonto angewiesenen Gewerbesteuermessbeträge (Speicherpflegeverfahren 50).
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