Verfügung vom 5. Juli 2001 - S 2280 - 22 - StO 212/S 2280 - 17 - StH 214
Die Bundesanstalt für Arbeit hat ihre Familienkassen im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien angewiesen, auf in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige und auf anerkannte Flüchtlinge das „Vorläufige Europäische Abkommen über soziale Sicherheit vom 11. Dezember 1953” anzuwenden. Aus diesem Anlass werden die Familienkassen - soweit dies verfahrensrechtlich zulässig ist - für den betroffenen Personenkreis rückwirkend steuerrechtliches Kindergeld festsetzen, im Einzelfall zurück bis ins Jahr 1996.
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