Nach Nr. 5 des Erl. v. 8. 3. 1995 S 2352 ist eine doppelte Haushaltsführung auch anzuerkennen, wenn der berufstätige Ehegatte seinen nicht berufstätigen Ehegatten in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort mitgenommen hat. Mehraufwendungen für Verpflegung des berufstätigen Ehegatten sind dabei nach den Anweisungen des Abschn. 43 Abs. 8
Es wird gebeten, bei der Mitnahme von Ehegatten auf Dienstreisen entsprechend zu verfahren.
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