Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 3 AO ist die VO über die örtliche Zuständigkeit für die USt im Ausland ansässiger Unternehmer (USt-ZuständigkeitsV) v. 21. 2. 1995 (BGBl 1995 I S.
Die OFD weist darauf hin, daß die VO uneingeschränkt auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen für im Ausland ansässige Unternehmer bisher die Zuständigkeit eines (anderen) FA im Inland gegeben war.
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