Bei AN, die nachweisen oder glaubhaft machen, daß sie trotz Erwerb eines Job-Tickets mit dem Pkw zur Arbeit gefahren sind, sind für die durchgeführten Pkw-Fahrten die km-Pauschbeträge gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG und daneben die Aufwendungen für das Job-Ticket als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn AN für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ständig den Pkw benutzen und das Job-Ticket nur wegen der daran gebundenen Parkberechtigung auf dem firmen-/behördeneigenen Parkplatz erworben haben.
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