Der BFH hat im Urteil vom 9. August 2006 u.a. entschieden, dass § 8b Abs. 5 KStG in der bis Veranlagungszeitraum 2003 geltenden Fassung (KStG aF) gegen die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 ff und gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 56 ff EG verstößt.
Nach dem BMF-Schreiben vom 21. März 2007(BStBl 2007 I S. 302) sind die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, soweit der BFH im vorliegenden Fall einen Verstoß des § 8b Abs. 5 KStG aF gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Artikel 56 EG annimmt.
Daraus folgt, dass die Regelung des § 8b Abs. 5 KStG aF weiterhin für Bezüge aus Drittstaaten Anwendung findet.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|