Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. lfd. Nr. 26 der Anlage 2 zum UStG ist auf die Lieferungen der dort aufgeführten genießbaren tierischen und pflanzlichen Fette und Öle der Positionen 15.01 bis 15.03 sowie 15.07 bis 15.17 des Zolltarifs der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, dass die o. a. Fette und Öle genießbar sind, d. h. unmittelbar - ohne weitere Be- oder Verarbeitung - für die menschliche Ernährung geeignet sind. Das maßgebliche Kriterium der Genießbarkeit muss im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes vorliegen. Dabei ist es unerheblich zu welchen Zwecken die o. a. Fette und Öle verwendet werden (Ernährungszwecke, Futtermittelherstellung oder technische Zwecke).
Unter Nr. 26 der Anlage 2 zum UStG fallen auch genießbare fette pflanzliche Öle (flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert) und genießbare pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen. Hierzu gehört auch raffiniertes Rapsöl (aus Position 15.14 des Zolltarifs), das damit ebenfalls ermäßigt zu besteuern ist und zwar auch dann, wenn das Produkt als Kraftstoff verwendet wird.
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