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Zuwendungen, die unmittelbar an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts geleistet werden, sind demnach auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie in einem nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art zu steuerbegünstigten Zwecken geleistet werden.
Die Gesetzesänderung ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden.
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