Nach R 188 Abs. 1 EStR 1996 ist pflegebedürftig, wer die Voraussetzungen des § 14 SGB XI erfüllt. Das bedeutet, daß der Pflegebedürftige in eine der drei Pflegestufen I, II oder III eingestuft sein muß (s. auch Anl. 1). Die Entscheidung darüber trifft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung. Der Versicherer stellt eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Bescheinigung nach § 65 Abs. 2 EStDV (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H”) ist wie bisher als Nachweis anzuerkennen.
Zu den Pflegeaufwendungen zählen insbesondere:
Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft,
Aufwendungen für die Unterbringung, Verpflegung und die Pflege in einem Pflegeheim oder in der Pflegestation eines Altenheims.
Bei Auflösung des eigenen Haushalts ist nach R 188 Abs. 2 EStR die Haushaltsersparnis mit 1 000 DM/Monat gegenzurechnen (bei Ehegatten, die beide Heimpflegekosten geltend machen, ist dieser Betrag zu verdoppeln).
Nicht zu den abzugsfähigen Aufwendungen rechnen die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim (BFH v. 29.9.1989, BStBl 1990 II S. 418).
Eigene Heimpflegeaufwendungen sind wie folgt zu ermitteln:
Beispiel:
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