Nach Art. 15 der VO (EG) Nr. 2200 des Rates v. 28. 10. 1996 können anerkannte Erzeugerorganisationen i. S. dieser Vorschrift sogenannte Betriebsfonds einrichten. Aufgabe der jeweiligen Betriebsfonds ist die Finanzierung von genehmigten „operationellen Programmen” wie:
integrierter Anbau von Obst und Gemüse,
ökologische Produktion von Obst und Gemüse,
Qualitätssicherungsmaßnahmen bei Erdbeeren.
Für jedes genehmigte operationelle Programm ist ein eigener Betriebsfonds einzurichten. Die Verwaltung des jeweiligen Programms übernimmt die betr. Erzeugergemeinschaft gegen Kostenersatz. Mit der Durchführung des operationellen Programms kann sowohl ein Fremdunternehmer als auch die Erzeugergemeinschaft beauftragt werden.
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