§ 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG befreit die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, wenn sich die Leistungen entweder unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nach § 4 Nr. 3 Satz 3 UStG müssen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung von grenzüberschreitenden Beförderungen nachgewiesen werden. Diese Nachweise sind materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung.
Aus den Belegen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Gegenstandes (§ 20 Abs. 1 UStDV) ergeben. Als Belege kommen insbesondere in Betracht:
Frachturkunden, Ladeschein und Konnossement
schriftlicher Speditions-/Transportauftrag
Bordero
Doppel des Versandscheins
Ausfuhrbelege
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|