OFD Hannover - Verfügung vom 21.12.2000
G 1402 - 13 - StH 241

OFD Hannover - Verfügung vom 21.12.2000 (G 1402 - 13 - StH 241) - DRsp Nr. 2008/81929

OFD Hannover, Verfügung vom 21.12.2000 - Aktenzeichen G 1402 - 13 - StH 241

DRsp Nr. 2008/81929

§ 2 GewStG Gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft; Anwendung der BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 - I R 43/97 (DB 2000 S. 25) und I R 37/98 (BFH/NV 2000 S. 347)

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der oben genannten BFH-Urteile Folgendes:

Die Grundsätze der BFH-Urteile sind bis auf weiteres nicht allgemein anzuwenden. Vergleichbare Fälle sind weiterhin im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Regelung offen zu halten. Die Veranlagungen bzw. Steuerfestsetzungen und gesonderte Feststellungen sind deshalb auf der Grundlage der bisherigen Verwaltungsauffassung (Abschnitt 52 Abs. 6 KStR 1995, Abschnitt 14 Abs. 6 GewStR 1998) unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) durchzuführen.