I. MF-Erl. v. 6. 8. 1981 S 2741
Rückzahlungen verdeckter Gewinnausschüttungen an eine KapGes werden im allgemeinen nur von beherrschenden Gesellschaftern geleistet. Zur körperschaftsteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Behandlung dieser Fälle bittet der OFD folgende Auffassung zu vertreten:
1. Die Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch den Gesellschafter, an den verdeckt ausgeschüttet worden war, stellt steuerrechtlich eine Einlage in die KapGes dar. Entscheidend hierfür ist, daß die Rückzahlung der verdeckten Gewinnausschüttung wie diese selbst ihre Ursache in dem Gesellschaftsverhältnis hat. Die steuerlichen Rechtsfolgen hängen demgemäß nicht davon ab, ob die Rückzahlung auf einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 62 AktG; § 31 GmbHG) oder auf einer Vereinbarung zwischen der KapGes und dem Gesellschafter beruht oder ob sie freiwillig erfolgt.
2. Als Einlage wirkt sich die Rückzahlung nicht auf die Höhe des Einkommens der KapGes aus (§ 8 Abs. 1 KStG; § 4 EStG). In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ist der zurückgezahlte Betrag bei dem Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG auszuweisen.
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