Die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der ESt. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.
Steuerfrei sind
nach § 3 Nr. 13 EStG Reisevergütungskosten, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
I. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderates oder eines Stadtrats:
1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
ab 1.1.1990
in einer Gemeinde oder Stadt
monatlich | jährlich | |
□ höchstens 20 000 Einwohnern | 175 DM | 2 100 DM |
□ 20 001 bis 50 000 Einwohnern | 280 DM | 3 360 DM |
□ 50 001 bis 150 000 Einwohnern | 345 DM | 4 140 DM |
□ 150 001 bis 450 000 Einwohnern | 435 DM | 5 220 DM |
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