(MF-Erlass vom 22. Oktober 2002 -
Zum 2. Januar 2002 ist mit dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (BGBl 2001 I S.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Die seit dem 1. Januar 2002 erzielten heilberuflichen Einkünfte von Podologinnen und Podologen, denen die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG erteilt worden ist oder nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt, stellen Einkünfte i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.
Bei medizinischen Fußpflegerinnen und Fußpflegern sind erst die nach dem 31. Dezember 2002 erzielten Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen (§ 1 Satz 2 i.V. mit § 11 PodG).
Dieser Text entspricht dem BMF-Schreiben vom 29. Juli 2002 -
Ergänzend weist die OFD auf Folgendes hin:
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