OFD Hannover - Verfügung vom 23.04.2004
S 2223 - 306 - StH 215

OFD Hannover - Verfügung vom 23.04.2004 (S 2223 - 306 - StH 215) - DRsp Nr. 2008/87709

OFD Hannover, Verfügung vom 23.04.2004 - Aktenzeichen S 2223 - 306 - StH 215

DRsp Nr. 2008/87709

Spendenbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG); steuerlich unschädliche Betätigungen; Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung des InvZulG 1999; OFD Hannover vom 8. Dezember 2003 - Az. w.o.

Die in der Verfügung vom 8. Dezember 2003 genannte Übergangsregelung, nach der juristische Personen des öffentlichen Rechts die Möglichkeit haben, ihren Betrieben gewerblicher Art eine Satzung zu geben, um damit die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit zu erfüllen (vgl. dazu auch KSt-Kartei § 5 KStG Karten 10.5. bis 10.9), ist verlängert worden.

Danach sind Spenden, die bis zum 31. Dezember 2004 an Körperschaften des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden, auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie diesen Zwecken entsprechend in einem nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art verwendet werden.