Der BFH hat mit Urt. v. 29. 1. 1987 -BStBl II S.
Prüfungsvergütungen für die Mitwirkung an Hochschulprüfungen sind dagegen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln, auf die die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG keine Anwendung findet.
Die Vergütungen für die Aufsichtsführung bei schriftlichen Prüfungsarbeiten sind i. d. R. den Einnahmen aus der Haupttätigkeit zuzurechnen.
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