Zu der Frage, ob die Regelung in Tz. 14 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 1980 -
Nach dem BMF-Schreiben vom 20. Mai 1980 - Az. w. o. - beträgt der Ansammlungszeitraum für eine Rückstellung für Bohrlochverfüllung grundsätzlich 8 bzw. 15 Jahre. Ist der Restansammlungszeitraum kürzer als fünf Jahre, soll nach Tz. 14 unterstellt werden, dass die Bohrung noch mindestens weitere fünf Jahre genutzt wird und der Ansammlungszeitraum sich entsprechend verlängert, sofern nach den Verhältnissen des Einzelfalls nicht von einer kürzeren Restnutzungsdauer auszugehen ist. Diese Verlängerungsregelung gilt nach Tz. 16 des vorg. Schreibens entsprechend bei Rückstellungen für Feldesräumung.
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