Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe werden ab dem 1. Januar 2005 zu einer einheitlichen Leistung „Grundsicherung für Arbeitssuchende” zusammengefasst (Sozialgesetzbuch - SGB - II, geändert durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl 2003 I S.
Zwischen der Bundesanstalt und einer optierenden Kommune liegt insoweit kein Leistungsaustausch vor. Eine optierende Kommune erbringt die Betreuungsleistungen an den Langzeitarbeitslosen als Hoheitsträger; sie ist nicht unternehmerisch tätig.
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