OFD Hannover - Verfügung vom 23.12.2004
S 7100 - 582 - StO 171

OFD Hannover - Verfügung vom 23.12.2004 (S 7100 - 582 - StO 171) - DRsp Nr. 2008/88507

OFD Hannover, Verfügung vom 23.12.2004 - Aktenzeichen S 7100 - 582 - StO 171

DRsp Nr. 2008/88507

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit dem „Hartz IV-Gesetz”

Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe werden ab dem 1. Januar 2005 zu einer einheitlichen Leistung „Grundsicherung für Arbeitssuchende” zusammengefasst (Sozialgesetzbuch - SGB - II, geändert durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl 2003 I S. 2954, - Hartz IV). Zur Grundsicherung gehört neben Geld- und Sachleistungen die Betreuung von Langzeitarbeitslosen. Diese Betreuung erfordert Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie Beratungs- und Betreuungsleistungen, z.B. Schuldnerberatung, psychologische Betreuung und Suchtberatung. Die Leistungen werden grundsätzlich durch die Bundesanstalt für Arbeit erbracht. § 6a SGB II sieht jedoch vor, dass insbesondere bei der Betreuung von Langzeitarbeitslosen anstelle der Bundesanstalt für Arbeit kommunale Träger eingesetzt werden können (sog. kommunale Option). In Niedersachsen sind zahlreiche Kommunen als Träger zugelassen worden.

Zwischen der Bundesanstalt und einer optierenden Kommune liegt insoweit kein Leistungsaustausch vor. Eine optierende Kommune erbringt die Betreuungsleistungen an den Langzeitarbeitslosen als Hoheitsträger; sie ist nicht unternehmerisch tätig.