Der Fördergrundbetrag und die Kinderzulage nach § 17 EigZulG (Genossenschaftsförderung) werden auf Fördergrundbetrag und Kinderzulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung angerechnet (§ 9 Abs. 2 S. 4, Abs. 5 S. 6 EigZulG). Durch diese Anrechnungsvorschrift soll betragsmäßig eine Doppelförderung vermieden werden. Die Anrechnung erfolgt jeweils nach den entsprechenden Kalenderjahren (Kj.) des Förderzeitraums. So kürzt z. B. der Fördergrundbetrag für das erste Kj. des Förderzeitraums nach § 17 EigZulG den Fördergrundbetrag für das erste Kj. des Förderzeitraums nach § 9 EigZulG (Kürzung im Wege der „Überblendung”).
Beispiel 1:
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