Die unentgeltliche Abgabe von Getränken und Genussmitteln durch den Unternehmer an seine Arbeitnehmer ist nur dann eine nichtsteuerbare Aufmerksamkeit, wenn die Waren zum Verzehr im Betrieb überlassen werden (Abschn. 12 Abs. 3 Satz 3 UStR 2005). Wendet der Unternehmer seinen Arbeitnehmern oder deren Angehörigen die Waren dagegen zum häuslichen Verzehr zu, so liegen nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG steuerbare unentgeltliche Wertabgaben vor (Abschn. 12 Abs. 14 UStR 2005).
Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben bestimmt sich nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG).
Aus Vereinfachungsgründen kann von den nach den lohnsteuerrechtlichen Regelungen in R 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 LStR 2005 ermittelten Werten ausgegangen werden (Abschn. 12 Abs. 14 Satz 4 UStR 2005). Der Freibetrag von 1.080,00 EUR nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG bleibt bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage unberücksichtigt (Abschn. 12 Abs. 8 Satz 4 UStR 2005).
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