OFD Hannover - Verfügung vom 25.06.2003
G 1421- 107 - StH 241

OFD Hannover - Verfügung vom 25.06.2003 (G 1421- 107 - StH 241) - DRsp Nr. 2008/83325

OFD Hannover, Verfügung vom 25.06.2003 - Aktenzeichen G 1421- 107 - StH 241

DRsp Nr. 2008/83325

§ 7 GevStG; Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 Gewerbesteuergesetz) bei der Auflösung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Einkommensteuergesetz nach Eintritt der Gewerbesteuerpflicht (Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. Mai 2003)

Nach § 7 g Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Betrieben für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewinnmindernde Rücklagen bilden. Die Rücklage darf 40 vom Hundert der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten und den Betrag von 154.000,00 EUR (vor dem 1. Januar 2002: 300.000,00 DM) nicht übersteigen. Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG in Höhe von 40 vom Hundert der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. Zu dieser Regelung gilt gewerbesteuerlich Folgendes:

Werden die Rücklagen bereits vor der Betriebseröffnung (= Beginn der Gewerbesteuerpflicht) gebildet, wirken sich die Ansparabschreibungen gewerbesteuerlich nicht aus. Die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage nach Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer.