Umstrukturierungen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben haben häufig das Ziel, das Überschreiten steuerlich bedeutsamer Grenzen zu vermeiden oder steuerliche Vorteile zu erlangen (z. B. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 13a Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG, § 141 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO, § 51 Abs. 1 BewG). Zu diesem Zweck werden sehr oft bisher einheitliche Betriebe in mehrere selbstständige Betriebe aufgeteilt. Diese „Betriebsteilungen” können z. B. in der Aufteilung eines bisher einheitlich geführten Betriebes in mehrere Einzelbetriebe in der Hand des bisherigen Betriebsinhabers, in der Verpachtung bzw. Übertragung von Betriebsteilen an Angehörige oder in der Gründung von Gesellschaften bestehen.
Betriebsteilungen in der Land- und Forstwirtschaft unter Einbeziehung von Angehörigen sind stets sorgfältig zu überprüfen. Dabei sind für die steuerliche Anerkennung derartiger Verträge die auch sonst bei der Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu beachtenden strengen Maßstäbe anzulegen. Es ist nicht allein auf den Wortlaut, sondern auch auf den wirtschaftlichen Gehalt der Verträge abzustellen.
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