OFD Hannover - Verfügung vom 25.10.2004
S 0820 - 43 - StH 258

OFD Hannover - Verfügung vom 25.10.2004 (S 0820 - 43 - StH 258) - DRsp Nr. 2008/88363

OFD Hannover, Verfügung vom 25.10.2004 - Aktenzeichen S 0820 - 43 - StH 258

DRsp Nr. 2008/88363

Merkblatt „Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter” ; Steuerberatungsgesetz (StBerG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl 1975 I S. 2735/BStBl 1975 I S. 1082), in der jeweils aktuellen Fassung

Ansprechpartner für Fragen der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen sind die Geschäftsstellenleiter und -leiterinnen der örtlich zuständigen Finanzämter.

1 Hilfeleistung in Steuersachen

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in den §§ 3 + 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aufgeführten Personen und Vereinigungen befugt. Allen anderen Personen ist eine Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 StBerG), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe

  • hauptberuflich oder nebenberuflich,

  • entgeltlich oder unentgeltlich

geleistet wird§ 2 StBerG.

Auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Erstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG, ist eine „Hilfeleistung in Steuersachen”.

2 Ausnahmen

Vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen gibt es im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe zwei Ausnahmen§ 6 Nrn. 3 + 4 StBerG.

2.1 Mechanische Arbeitsgänge