Feststellungen über (eventuelle) Berufspflichtverletzungen einer der in den §§ 3 und 4 Nr. 1 und 2 StBerG genannten Personen anlässlich eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 a AO) dürfen gem. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i. V. m. § 10 Abs. 1 StBerG ausschließlich gegenüber der zuständigen Stelle (z. B. Berufskammer) offenbart werden.
Es ist darauf zu achten, dass Mitteilungen über (eventuelle) Berufspflichtverletzungen von Steuerberatern oder die Ankündigung berufsrechtlicher Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung - z. B. in der Anlage zum Steuerbescheid - gemacht werden und so dem Mandanten des Berufsangehörigen bekannt werden.
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