(MF-Erlass vom 23. September 1992 - S 1990 - 185 - 35 2 -)
Die OFD weist darauf hin, dass zu den melde- und berichtspflichtigen Beihilfen auch die Investitionszulagen nach der Investitionszulageverordnung und dem Investitionszulagengesetz 1991 sowie Sonderabschreibungen und Rücklagen nach dem Fördergebietsgesetz gehören.
Ein geändertes Muster für das Melde- bzw. Mitteilungsverfahren nach der Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den
Zusatz der OFD:
Für die Stahlindustrie gilt ein neuer multisektoraler Beihilferahmen ab dem 24. Juli 2002 (Hinweis auf ESt-Kartei InvZulG Nr. 38). Statistische Anschreibungen über Beihilfen i. S. des Art. 92 EG-Vertrag betreffend Rahmenregelungen für bestimmte, nicht unter den
Statistische Anschreibungen über die Gewährung steuerlicher Beihilfen für die Kfz-Industrie sind weiterhin vorzunehmen und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bis zum 15. Januar eines jeden Jahres unter dem o. b. Az. zu übermitteln. Fehlanzeige ist nicht erforderlich.
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