Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterverkauft und ist an diesem Verkauf ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so muss der Veräußerer 5% des Veräußerungserlöses an den Urheber (oder seinen Rechtsnachfolger) abführen, §
Dieses sog. Folgerecht des Urhebers gehört nicht zu den urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten. Es entsteht kraft Gesetz und ist nicht das Ergebnis vertraglicher Beziehungen mit dem Urheber. Ein Leistungsaustausch besteht daher nicht, es handelt sich um einen nicht steuerbaren Vorgang.
Diese Auffassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
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