Es ist gefragt worden, ob Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs, die nach § 269 Abs. 1 HGB in der Handelsbilanz aktiviert werden dürfen, bei der Ermittlung des Eigenkapitals i. S. des § 8a Abs. 2 KStG zu berücksichtigen sind.
§ 8a Abs. 2 KStG knüpft für die Ermittlung des maßgeblichen Eigenkapitals an die Handelsbilanz zum Schluß des vorangegangenen Wj an. Soweit die nach Handelsrecht bilanzierten Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs das Eigenkapital der Handelsbilanz in Form der Rücklagen erhöhen, sind sie auch für Zwecke des § 8a KStG zu berücksichtigen.
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