Nach § 56 Abs. 2 StBerG ist ein Zusammenschluss von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 StBerG zulässig, wenn diese im Ausland einen den in § 56 Abs. 1 StBerG genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des StBerG im Wesentlichen entsprechen. Der Zusammenschluss berechtigt die ausländischen Sozien aber nicht, in Deutschland Steuerberatung zu leisten, es sei denn, sie sind nach dem Steuerberatungsgesetz zum Steuerberater bestellt.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder und der Bundessteuerberaterkammer ist die Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Steuerberaters für folgende ausländische Berufsangehörige festgestellt worden:
Österreich
Steuerberater
Beeideter Buchprüfer und Steuerberater
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|