Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 6. März 2003 -
Auf Grund des Ergebnisses der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder soll in vergleichbaren Fällen auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung in vollem Umfang gewährt werden, wenn auf Grund sog. echter Verluste, die auf einem entsprechenden Mittelabfluss beruhen, dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum keine zur Bestreitung des Existenzminimums verfügbaren Mittel verblieben sind.
Eine Aussetzung der Vollziehung soll jedoch grundsätzlich nicht gewährt werden, soweit die Verluste auf negative Einkunftsteile zurückzuführen sind, denen kein entsprechender Mittelabfluss gegenübersteht (z.B. AfA, Rückstellungen oder Ansparrücklagen nach § 7g EStG).
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|