Die Entschädigungen für die Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlichem (luf) Grundbesitz für den Bau von Erdöl-, Erdgas-, Hochspannungs- und Wasserleitungen sowie der Errichtung von Pump- und Trafostationen (z. B. Wert des Nutzungsentgangs, Randschadenentschädigung, Überspannungsentschädigung) sind unabhängig von der Sicherung der Rechte durch Grunddienstbarkeiten Betriebseinnahmen. Es handelt sich in der Regel um Nutzungsentgelte für die Gebrauchsüberlassung des Grund und Bodens und damit um Pacht. Soweit die Entschädigung auf eine objektiv feststellbare Wertminderung des Grund und Bodens oder auf Wirtschaftserschwernisse (vgl. ESt-Kartei (LuF) § 13 EStG Nr. 1.34) entfällt, ist die Gesamtschädigung aufzuteilen und gesondert zu beurteilen.
Eine Teilwertabschreibung in Höhe einer eingetretenen Wertminderung des in Anspruch genommenen Grund und Bodens ist bei Grundstücken, die mit dem doppelten Ausgangswert i. S. des § 55 Abs. 1 bis 4 bewertet worden sind, aufgrund der Verlustklausel des § Abs. nicht zulässig (BFH-Urt. v. 10. 8. 1978 -BStBl 1979 II S. 103).
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