Zur Frage der steuerlichen Behandlung von Rettungsschwimmern im vorbeugenden Wasserrettungsdienst hat das BMF nach Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder dem Präsidenten der DLRG wie folgt geantwortet:
„Zwischen den Rettungsschwimmern und den Einsatzgemeinden besteht kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis. Zum einen besteht keine direkte vertragliche Vereinbarung, aufgrund derer die Rettungsschwimmer der Einsatzgemeinde ihre Arbeitskraft schulden; zum anderen hat die Einsatzgemeinde auch keinen für einen ArbG typischen Einfluss auf die Auswahl der einzelnen Rettungsschwimmer.
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