In einem Aufsatz zur Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft aus den DLG-Mitteilungen 9/2002 wird die Auffassung vertreten, dass der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 3 EStG nur die gezahlten Barlöhne unterlägen. Die den Arbeitnehmern gewährte Verpflegung und Unterkunft sei aus Billigkeitsgründen nicht einzubeziehen. Diese Rechtsauffassung beruht auf einer entsprechenden Regelung in einem Merkblatt der OFD Frankfurt über den Steuerabzug bei kurzfristig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern (Stand 3/2002).
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