Wird eine zur Absicherung einer Pensionszusage abgeschlossene Rückdeckungsversicherung aufgestockt, weil z. B. die Ablaufsumme absehbar nicht mehr ausreicht, um die finanziellen Verpflichtungen aus der erteilten Pensionszusage zu erfüllen, so gilt Folgendes:
In die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ist auch die ihm erteilte Pensionszusage einzubeziehen. Dabei ist die Pensionszusage mit der fiktiven Jahresnettoprämie anzusetzen. Diese fiktive Jahresnettoprämie hat mit der Prämienzahlung an die Rückdeckungsversicherung nichts zu tun. Eine Aufstockung der Rückdeckungsversicherung kann damit für sich genommen deshalb nicht dazu führen, eine zunächst betrieblich veranlasste Pensionszusage sodann als gesellschaftsrechtlich veranlasst anzusehen.
Prämienzahlungen, die aufgrund einer notwendig gewordenen Aufstockung einer Rückdeckungsversicherung geleistet werden, sind aus den genannten Gründen in der Regel betrieblich veranlasst.
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