Kommunale Wasserversorgungsunternehmen sind Betriebe gewerblicher Art von Gemeinden oder KapGes, an denen die Gemeinden beteiligt sind. Sie erbringen unabhängig von der Rechtsform steuerbare und stpfl. Leistungen.
Das Legen von Wasserleitungen einschließlich der Hauswasseranschlüsse ist eine selbständige Hauptleistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Das gilt nach dem BMF-Schr. v. 4.7.2000 (BStBl 2000 I S. 1185) für Umsätze, die nach dem 11.8.2000 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schr. im BStBl) erbracht werden.
Gleiches gilt für vor dem 12.8.2000 erbrachte Anschlussleistungen, wenn Empfänger der Anschlussleistung und Empfänger der ersten Wasserlieferung nicht identisch sind. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Unternehmer ein Gebäude auf eigenem Grund und Boden errichtet und anschließend das bebaute Grundstück veräußert oder vermietet. Empfänger der Anschlussleistung ist der Unternehmer, Empfänger der ersten Wasserlieferung ist der Erwerber oder Mieter. Enthält ein Gebäude mehrere Wohn- oder Nutzeinheiten, ist jede Einheit gesondert zu beurteilen.
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