Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder an ein ziviles Gefolge, die ausschließlich für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit (Art.
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