OFD Hannover - Verfügung vom 27.12.2000
S 0183

OFD Hannover - Verfügung vom 27.12.2000 (S 0183) - DRsp Nr. 2008/86266

OFD Hannover, Verfügung vom 27.12.2000 - Aktenzeichen S 0183

DRsp Nr. 2008/86266

§ 5 KStG Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO

Die Behandlung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer gemeinnützigen Körperschaft als Zweckbetrieb setzt nach § 65 Nr. 3 AO u. a. voraus, dass der Betrieb zu nicht begünstigten Betrieben der selben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Der BFH hat mit Urt. v. 30.3.2000 hierzu entschieden, dass schon ein potentieller Wettbewerb zur Versagung der Eigenschaft als Zweckbetrieb ausreicht. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, auf die sich der BFH in seinem Urt. bezieht, und der bisherigen Auffassung der FinVerw. Tatsächlich macht der BFH die Entscheidung im Streitfall aber von der konkreten Wettbewerbssituation vor Ort abhängig.

Das BFH-Urt. v. 30.5.2000 ist deshalb in sich widersprüchlich. Soweit der BFH darin für die Steuerpflicht eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf die tatsächliche Wettbewerbsituation abstellt, steht es außerdem im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung.