Die in Tz. 11.23 des o. b. Erlasses angesprochene Vereinigung von öffentlichen Kreditinstituten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ermöglicht - in entsprechender Anwendung der §§ 11 und 12 UmwStG - eine steuerneutrale Vermögensübertragung. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Wirksamkeit einer solchen Vereinigung gilt das Folgende:
Der Zeitpunkt der Vereinigung richtet sich nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften. So geht z. B. im Falle der Zusammenlegung von Sparkassen nach dem
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verhält es sich aber anders, wenn in dem betreffenden Landesgesetz eine Rückwirkung in Anlehnung an § 17 Abs. 2 UmwG geregelt ist. In diesem Fall gilt diese auch steuerrechtlich.
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