1. Krankenbeförderungen können durch Krankenhäuser, Kliniken usw., gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen und andere Unternehmer (z. B. Taxibetriebe) durchgeführt werden; sie unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Stundensatz.
2. Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 17b UStG ist nur dann anzuwenden, wenn die Krankenbeförderung mit einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug erfolgt (Abschn. 102 UStR). Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Beförderungsleistungen nach dem Ndsächs. Rettungsdienstgesetz s. USt-Kartei S 7174 Karte 2 zu § 4 Nr. 17b UStG.
3. Werden Krankenbeförderungen von Krankenhäusern, Kliniken usw. durchgeführt, kommt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen außerdem die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG in Betracht. Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Beförderung von Kranken im Linienverkehr wegen einer Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Fahrzeugen, wenn von den beförderten Personen selbst ein Entgelt nicht zu entrichten ist, siehe auch Abschn. 173 Abs. 6 Nr. 5 UStR.
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