Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind grundsätzlich die Ministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig.
Der Gemeinsame Runderlass des MF, der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom 6. November 2006 (Nds. MBl. 2006 S. 1384) bezeichnet in nicht abschließender Aufzählung das für bestimmte Bildungseinrichtungen jeweils zuständige Ressort und trifft Regelungen zum Bescheinigungsverfahren.
Danach sind insbesondere zuständig:
das Ministerium für Inneres und Sport
für Bildungseinrichtungen im Bereich der Polizei und des Rettungswesens, soweit sie nicht der Aufsicht anderer Ministerien unterliegen,
das Finanzministerium
für Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet des Steuerberatungswesens,
das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
für Einrichtungen im Bereich der Fort- und Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen und für Einrichtungen, die auf Prüfungen vorbereiten, für die es eine Prüfungsordnung erlassen hat,
das Ministerium für Wissenschaft und Kultur
für künstlerische Bildungseinrichtungen (z. B. Musik- und Kunstschulen)
das Kultusministerium
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