Das Legen von Wasserleitungen einschließlich der Hauswasseranschlüsse ist eine selbständige Hauptleistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Das gilt nach dem BMF-Schreiben v. 4.7.2000 (BStBl 2000 I S. 1185) für Umsätze, die nach dem 11.8.2000 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl) erbracht werden.
Gleiches gilt für vor dem 12.8.2000 erbrachte Anschlussleistungen, wenn Empfänger der Anschlussleistung und Empfänger der ersten Wasserlieferung nicht identisch sind. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Unternehmer ein Gebäude auf eigenem Grund und Boden errichtet und anschließend das bebaute Grundstück veräußert oder vermietet. Empfänger der Anschlussleistung ist der Unternehmer, Empfänger der ersten Wasserlieferung ist der Erwerber oder Mieter. Enthält ein Gebäude mehrere Wohn- oder Nutzeinheiten, ist jede Einheit gesondert zu beurteilen.
Sind für vor dem 12.8.2000 erbrachte Anschlussleistungen Empfänger der Anschlussleistung und Empfänger der ersten Wasserlieferung dagegen identisch, ist die Anschlussleistung Nebenleistung zur Wasserlieferung. Sie unterliegt dann dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 34 der Anlage zum UStG).
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