Nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl 2004 I S. 1190) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl 2004 I S. 106) besteht für die Betreiber eines Telekommunikationsdienstes (sog. Teilnehmernetzbetreiber, z. B. Deutsche Telekom AG) die Pflicht, auch über Leistungen anderer Netzbetreiber (sog. Verbindungsnetzbetreiber) im Interconnectionsverfahren oder anderer Diensteanbieter abzurechnen. Die Abrechnung muss die Voraussetzungen des § 45h Absatz 1 TKG erfüllen (Ausweis der auf andere Anbieter entfallenden Entgelte, sowie Angabe deren Namen und Telefonnummern). Wird diese Abrechnungsform genutzt, gelten nach § 45h Absatz 4 TKG für Zwecke der Umsatzsteuer die Leistungen der Verbindungsnetzbetreiber (VNB) oder Diensteanbieter (DB) als vom Teilnehmernetzbetreiber (TNB) in eigenem Namen und für fremde Rechnung an den Endkunden erbracht. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Verbindungsnetzbetreiber zwischengeschaltet werden.
Damit werden durch das TKG die tatbestandlichen Voraussetzungen der Dienstleistungskommission im Sinne des § 3 Absatz 11 UStG herbeigeführt, mit der Folge, dass die Leistung vom VNB oder DB an den TNB, und vom TNB an den Endkunden erbracht gilt.