Überlässt eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter einen PKW, den dieser sowohl für Zwecke der Gesellschaft als auch für seine eigenen privaten Zwecke nutzt, hängt die umsatzsteuerliche Beurteilung davon ab, ob die Überlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt und ob der Gesellschafter Unternehmer ist.
In aller Regel hat der Gesellschafter die private Nutzung des PKW zu bezahlen, z. B. durch Belastung seines Verrechungskontos. Die Überlassung erfolgt dann entgeltlich. Hinsichtlich der Privatfahrten liegt eine Vermietung des PKW durch die Gesellschaft an den Gesellschafter vor. Ist das Entgelt niedriger als die Mindest-Bemessungsgrundlage, ist diese anzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG, Abschnitt 158 Abs. 1 Beispiel 1 UStR 2005). Der Gesellschaft steht der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des PKW zu. Die Einschränkung nach § 15 Abs. 1b UStG bis zum 31. Dezember 2003 greift nicht, weil die Gesellschaft den PKW in vollem Umfang für unternehmerische Zwecke nutzt.
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