Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2002 hat der BFH beschlossen (
Einspruchsverfahren, die sich gegen die Erfassung von Spekulationsgewinnen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 b EStG (bis 1998) bzw. privaten Veräußerungsgewinnen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 (nur Wertpapiergeschäfte) bzw. Nr. 4 EStG (ab 1999) wenden, können weiterhin gem. § 363 Abs. 2 AO ruhen.
Aussetzung der Vollziehung ist - wie bisher - vorerst nicht zu gewähren. Zur Begründung sollte derzeit auf folgende Punkte abgestellt werden:
Die gesetzliche Regelung, deren Verfassungsmäßigkeit in Zweifel gezogen wird, beansprucht Gültigkeit, solange das BVerfG ihre Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt hat. Da die schriftliche Begründung des BFH bislang nicht vorliegt, ist eine Abwägung, ob dessen verfassungsrechtliche Bedenken das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung überwiegen, derzeit nicht möglich.
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