1. Sachverständigentätigkeit eines Arztes
Nach dem auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie beruhenden § 4 Nr. 14 UStG sind u. a. umsatzsteuerfrei die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt. Befreit ist insoweit die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt oder Ärztin” (Abschn. 88 Abs. 2 UStR). Dazu gehört jede Maßnahme, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen oder der vorbeugenden Gesundheitspflege dient. Daher waren bereits seit langem ärztliche Gutachten, die nicht unter den auf diese Weise definierten Begriff „Ausübung der Heilkunde” subsumiert werden können, umsatzsteuerpflichtig.