Das FA behält auch während des gerichtlichen Verfahrens die volle Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand. Es kann deshalb einen angefochtenen Verwaltungsakt sowohl während des Klageverfahrens, als auch während eines Revisionsverfahrens oder eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision (§§ 68, 121 Satz 1 FGO) durch einen anderen Verwaltungsakt ändern oder ersetzen. Die Begriffe „Änderung” oder „Ersetzung” i. S. des § 68 FGO sind weit auszulegen. Entscheidend ist, dass der angefochtene und geänderte Bescheid „dieselbe Steuersache” betreffen (BFH-Urt. v. 20.5.1994,BStBl 1994 II S. 836). Auch ein aufgehobener Verwaltungsakt ist als ein geänderter Bescheid i. S. des § 68 FGO anzusehen.
Die Änderung oder Ersetzung eines angefochtenen Verwaltungsakts während des gerichtlichen Verfahrens kommt z. B. gem. §§ 129, 130, 131 (BFH-Urt. v. 24.7.1984,BStBl 1984 II S. 791), 164, 165 (BFH-Urt. v. 20.7.1988,BStBl 1988 II S. 955, BFH-Urt. v. 9.8.1991,BStBl 1992 II S. 219), 172 ff. AO oder nach den Einzelsteuergesetzen (z. B. §
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