Die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist nicht mehr gegeben, wenn der/die Steuerpflichtige auch nur geringe Einnahmen aus Gewerbebetrieb (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG) oder Einnahmen aus Kapitalvermögen hat, die die Einnahmegrenze des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG von 9.000,- EUR/18.000,- EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) übersteigen. Dies gilt auch, wenn entsprechende Einkünfte nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei wären.
Ältere Rechtsprechung zum früheren § 4 Nr. 11 StBerG (z. B. BFH-Urteil vom 17. November 1987
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