„Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Kalenderjahr 2001 Folgendes:
Die Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist beim Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu beantragen. Das Finanzamt erteilt danach eine Freistellungsbescheinigung, auf der der Arbeitgeber am Ende des Kalenderjahrs oder bei vorheriger Beendigung des Dienstverhältnisses den Arbeitslohn zu bescheinigen hat. Die maschinelle Lohnsteuerbescheinigung wird zugelassen.
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