Wird von der berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Witwen- oder Witwerrente bei der ersten Wiederheirat abgefunden, dann ist der Abfindungsbetrag nach § 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG (Einkommensteuergesetz) in Verbindung mit § 3 Nr. 3 Buchstabe a EStG steuerfrei, wenn der Abfindungsbetrag das 60-fache der abzufindenden Monatsrente nicht übersteigt. Übersteigt die Abfindung den genannten Betrag, dann handelt es sich bei der Zahlung insgesamt nicht um eine dem § 3 Nr. 3 Buchstabe a EStG entsprechende Abfindung mit der Folge, dass die Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern sind (Aufnahme in die Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG).
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