Nach einer Entscheidung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder kann die Abgabe von Speisen und Getränken an die Schülerinnen und Schüler von Ganztagsschulen - entgegen der bisherigen Auffassung - ein Zweckbetrieb (§ 65 AO) sein.
Sogenannte Mensavereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Speisen und Getränken ist, können als gemeinnützig anerkannt werden.
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